Buchen lfd. Geschäftsvorfälle der Finanzbuchhaltung
Kontieren der Belege
Debitoren- und Kreditorenüberwachung
Verwaltung des kfm. Mahnwesens
Abwicklung des lfd. Zahlungsverkehrs
Digitalisierung Ihrer Finanzbuchhaltung
Bitte beachten Sie, dass ich, soweit ich Hilfeleistungen in Steuersachen anbiete, diese sich ausschließlich auf das Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle einschließlich Kontieren beschränkt (lt. 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz).
Wünschen Sie darüber hinausgehende Hilfeleistungen in Steuersachen, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.